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- Satzung
Satzung des Fördervereins der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege e. V.
- Name und Sitz des Vereins
- Vereinszweck
- Gemeinnützigkeit
- Mittel
- Geschäftsjahr
- Mitgliedschaft
- Förderung des Vereins
- Vereinsorgane
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Beirat
- Geschäftsführung
- Wahlen und Beschlüsse
- Auflösung des Vereins
- Gründung des Vereins
Paragraph (§) 1, Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führ den Namen "Förderverein der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält nach der Eintragung den Zusatz
"e. V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Laufen / Salzach.
§ 2, Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt den Zweck, die Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege (ANL) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege, besonders der anwendungsorientierten ökologischen Forschung und der Information und Bildung beratend, durch Beschaffung von Mitteln und publizistisch zu unterstützen.
(2) Der Verein macht sich ferner die Förderung der Zusammenarbeit mit Einrichtungen artverwandten Auftrags des In- und Auslandes sowie die Information über Ziele und Erkenntnisse in Naturschutz und Landschaftspflege zur Aufgabe.
§ 3, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4, Mittel
Der Verein erhält seine Mittel aus den regelmäßigen Jahresbeiträgen, aus einmaligen Beiträgen der Mitglieder, aus Spenden, Schenkungen und anderen Einkünften.
§ 5, Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 6, Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenverbände des In- und Auslandes werden.
(2) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand, der darüber mit Mehrheit entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(4) Der Austritt kann nur schriftlich zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ausschluss kann nach Anhörung des Mitglieds durch den Vorstands mit schriftlichem und begründetem Bescheid erfolgen, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins schädigt; das Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung, die dann mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Beiträge und Zuschüsse nicht erstattet. Die aus der Mitgliedschaft erworbenen Rechte und Ansprüche erlöschen.
(6) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
(7) Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen. Sie werden durch einstimmigen Beschluss des Vorstands ernannt. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Pflicht zur Zahlung des Beitrags befreit.
§ 7, Förderung des Vereins
Jeder, der an den Zielen des Vereins interessiert ist, kann durch Spenden den Verein fördern. Die Spenden sind nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins steuerlich abzugsfähig. Die Mitgliedschaft erwirbt ein Förderer dadurch nicht.
§ 8, Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
- c) der Beirat
- d) die Geschäftsführung
§ 9, Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich einmal stattzufinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch Beschluss der Mehrheit des Vorstandes oder auf Antrag von einem Drittel der Zahl der Mitglieder einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit mindestens vierwöchiger Einladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, die in der Geschäftsstelle aufzubewahren ist.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
- a) die Wahl des Vorstandes, des Beirates und der Rechnungsprüfer,
- b) die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Wirtschaftsplanes,
- c) die Entlastung des Vorstands,
- d) die Beschlussfassung über die Abänderung der Satzung,
- e) die Festsetzung oder Änderung der Beiträge,
- f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10, Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, zwei weiteren Vorstandsmitgliedern und dem Geschäftsführer. Letzterer übernimmt die Führung der Geschäfte (§ 12). Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 Bundesgesetzbuch (BGB): der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer vertreten den Verein im Außenverhältnis jeweils allein. Im Innenverhältnis wird bestimmt: der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist, der Geschäftsführer, wenn 1. und stellvertretender Vorsitzender verhindert sind.
(3) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands ein, leitet seine Verhandlungen und führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn es zwei Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und ist ehrenamtlich tätig. Für den Sach- und Zeitaufwand des Geschäftsführers kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene jährliche Pauschale beschließen.
§ 11, Beirat
(1) Auf Vorschlag des Vorstandes, der Mitgliederversammlung oder der Geschäftsführung bestimmt die Mitgliederversammlung die Berufung von Beiräten. Dem Beirat sollten als Mitglieder Vertreter der Organe der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege (ANL) angehören. Mitglieder des Beirates müssen dem Verein nicht als Mitglied angehören. Die Zahl der Beiratsmitglieder, die die gesellschaftliche Vielfalt repräsentieren sollen, wird auf 16 begrenzt.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, die Vorstandsmitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten, insbesondere bei der Festlegung der Prioritäten in der Naturschutzforschung und der Förderung der internationelen Begegnung. Er ist ehrenamtlich tätig.
§ 12, Geschäftsführung
(1) Der Verein hat eine Geschäftsstelle. Sie wird vom Geschäftsführer geleitet nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
(2) Dem Geschäftsführer obliegt die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte gemäß der Geschäftsordnung des Vorstands. Er ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich und legt jährlich einen Wirtschaftsplan / Jahresabschluss vor.
(3) Die Jahresabrechnung wird von zwei, durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern geprüft.
(4) Die Erledigung der laufenden Geschäfte geschieht in enger Kooperation mit der ANL.
§ 13, Wahlen und Beschlüsse
(1) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Gegenstände. Jedes Mitglied kann spätestens 8 Tage vor der Versammlung die Behandlung weiterer schriftlich formulierter Punkte verlangen.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) Wahlen finden alle drei Jahre statt. Sie sind grundsätzlich geheim. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so wird der Vorstand für die laufende Amtsperiode durch Zuwahl ergänzt. Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlperiode bis zu einer wirksamen Neuwahl im Amt.
§ 14, Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Vereinsmitglieder mit 3/4-Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden. Sollte die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so kann binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt ein nach Bereinigung der Verbindlichkeiten verbleibendes Vereinsvermögen an den Bayerischen Naturschutzfonds (eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in München), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Gründung des Vereins
Gründung des Vereins unter Annahme der Satzung am 07.06.1989. Satzungsänderung in Mitgliederversammlung vom 19.07.1989. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Laufen mit Nummer 464 am 21.08.1990.
Hermann Schuster, 1. Vorsitzender
Dr. Wolfgang Zielonkowski, stellvertredender Vorsitzender
