Umsetzungshilfen für die EU-Wiederherstellungsverordnung im städtischen Raum
Städtische Grünflächen und Bäume in Städten sind für die Umsetzung der EU-Wiederherstellungsverordnung von zentraler Bedeutung (Foto: Andreas Huth).
Lina Lüttgert, Arne Kunkel und Florian Mayer
https://doi.org/10.63653/tidw9126
Die Wiederherstellungsverordnung der europäischen Union (W-VO) verpflichtet auch Städte, Ökosysteme zu stärken. Bis Ende 2030 darf es keinen Nettoverlust an Grünflächen und Baumüber-schirmung geben, ab 2031 müssen beide Indikatoren einen steigenden Trend aufweisen. Ziel ist die Wiederherstellung der Natur, eine bessere Klimaanpassung und die Förderung der urbanen Biodiversität. Wir geben hier eine Übersicht, wie das Bundesamt für Naturschutz (BfN) Kommunen hierbei mit fachlichen Empfehlungen, Arbeitshilfen sowie Karten- und Datengrundlagen und der Konzeptionierung von Förderrichtlinien unterstützt.
Summary
The EU Nature Restoration Regulation in Urban Areas
The EU Nature Restoration Regulation also obliges cities to strengthen their ecosystems. By the end of 2030, there must be no net loss of green spaces and tree canopy cover, and from 2031 onward both indicators must show an increasing trend. The aim is to restore nature, improve climate adaptation, and promote urban biodiversity. We provide an overview here of how the Federal Agency for Nature Conservation (BfN) supports municipalities with expert recommendations, practical tools, as well as map and data resources, and with the development of funding guidelines.
Zum Volltext-Download:
Anliegen Natur 48/2 (2026): 6 Seiten als Volltext herunterladen (pdf barrierefrei 1,5 MB).
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Betrifft die WVO „nur“ Städte, wenn ja ab welcher Größe oder sonstige Bedingungen?
Oder betrifft es Alle bayerischen Kommunen?
Viele Grüße
Thomas
Stadt Landau an der Isar
Guten Tag Herr Mumcz,
im Artikel wird es folgendermaßen beschrieben:
Die Kommunen, für die Art. 8 W-VO gilt, sind
anhand ihres Verstädterungsgrades auf EU-Ebene
bestimmt worden. Der Verstädterungsgrad
(DEGURBA) ist eine Klassifikation mittels eines
Rasters (1×1 km), die unter anderem auf Einwohnerdichten der einzelnen Rasterzellen beruht. Die Klassifikation erfolgt durch die europäische Statistikbehörde Eurostat, einheitlich für die gesamte EU. Vororte sowie ländliche Gebiete sind vom Artikel 8 ausgenommen. Die für die Ziele relevanten sogenannten Ökosystemgebiete innerhalb einer Kommune schließen die Stadtzentren und städtischen Räume (nach DEGURBA) zuzüglich der Ortslagen ein. Der Kartenviewer des BfN zeigt, welche Gebiete darunter fallen: https://geodienste.bfn.de/wvo-art8?lang=de
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Redaktionsteam