
Die Zauneidechse (Lacerta agilis) ist weit verbreitet und daher häufig von Baumaßnahmen im urbanen Bereich oder Bahnanlagen betroffen (Foto: piclease/Michael Schwartze).
(Paul-Bastian-Nagel) Im „Recht der Natur – Schnellbrief 184“ greift A. LUKAS den Umgang mit der streng geschützten Zauneidechse in der Planungspraxis auf. Da die Zauneidechse weit verbreitet ist, die Bestände oft unterschätzt werden und Tötungen und Störungen durch die Unscheinbarkeit der Lebensräume bei Baumaßnahmen schnell eintreten können, wird der Zauneidechse ein hohes artenschutzrechtliches Konfliktpotential zugesprochen. Der nun erschienene zweite Teil des Aufsatzes widmet sich den Zugriffsverboten, Vermeidungsmaßnahmen und Ausnahmen, nachdem im ersten Teil die Bestandserfassung von Zauneidechsen behandelt wurde.
Für streng geschützte Arten nach Anhang IV der Fauna-Flora-Habitate-Richtlinie gelten die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Der Autor ist der Auffassung, dass selbst Maßnahmen zur Vermeidung des Eintritts der Verbote ihrerseits geeignet sind, die Tatbestände zu erfüllen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass durch die Maßnahmen Zauneidechsen getötet oder verletzt werden. Dabei sei nicht maßgeblich, dass eine Verletzung oder Tötung von Individuen bei entsprechenden Maßnahmen nicht beabsichtigt ist und hierbei die Vermeidung größere Beeinträchtigungen der Art im Vordergrund stehe. Vielmehr sei entscheidend, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass beispielsweise durch Umsiedlung, Vergrämung oder Mahd einzelne Zauneidechsen zu schaden kommen.
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