NRW-Handbuch zum Monitoring von CEF-Maßnahmen

Titelbild des Leitfadens „Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen“ (MKULNV NRW & FÖA 2017).
(Paul-Bastian Nagel) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen werden vielfach eingesetzt, um das artenschutzrechtliche Zerstörungsverbot bei Eingriffen wie Straßenbauvorhaben zu vermeiden. Das Nordrhein-Westfälische Umweltministerium hat gemeinsam mit Experten in einem Leitfaden die Wirksamkeit der gängigen Maßnahmen bewertet (MKULNV NRW 2013). Dieser wird in der Planungspraxis deutschlandweit beachtet. Er geht davon aus, dass Maßnahmen mit „hoher“ und „sehr hoher“ Eignung nicht über ein Monitoring auf ihre Wirksamkeit überprüft werden müssen. Doch im Einzelfall und insbesondere bei weniger wirksamen Maßnahmen (geringe bis mittlere Eignung) ist ein Monitoring mit möglichen Korrekturen erforderlich. Um den Anwendungsbereich, die Methodenwahl und den Ablauf des Monitorings zu konkretisieren, wurde der Leitfaden um ein „Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen“ ergänzt (MKULNV NRW 2017, ausführlich vorgestellt von LÜTTMANN et al. 2019).
Beschädigte oder zerstörte Fortpflanzungs- und Ruhestätten können bei genehmigtem Eingriff oder zulässigem Bauvorhaben nach dem Baugesetzbuch (BauGB) durch Ausgleichsmaßnahmen vorgezogen kompensiert werden. Voraussetzung für diesen vorgezogenen Ausgleich (auch CEF-Maßnahmen; CEF = continuous ecological functionality) ist unter anderem, dass die Maßnahme wirksam ist und eine zeitnahe Besiedlung der neu geschaffenen Lebensstätte „mit einer hohen Prognosesicherheit“ zu erwarten ist (LANA 2010). Diese Bewertung setzt voraus, dass bei der Umsetzung der Maßnahmen bereits umfangreich Erfahrungen gesammelt und publiziert wurden.