Begrünung durch autochthones Pflanzenmaterial mittels Druschgut – Anzeigepflicht nach ErMiV?

Druschgut unterscheidet sich von den üblichen Ansaatmischungen in der Regel durch einen hohen Anteil an Häckselmaterial. Dieses verdünnt zwar die Samenkonzentration erheblich, fördert aber zugleich eine erfolgreiche Keimung (Foto: Willy Zahlheimer).
(Paul-Bastian Nagel; Willy Zahlheimer) Naturgemische (Schnitt-, Mulch-, Rechgut und Oberbodenmaterial) für Begrünungsmaßnahmen fallen nicht unter die Erhaltungsmischungsverordnung sofern kein Inverkehrbringen beabsichtigt wird.
Für die Frage einer Anzeigepflicht nach der Erhaltungsmischungsverordnung bei naturschutzfachlichen Begrünungsmaßnahmen, ist entscheidend, ob ein gewerbliches Inverkehrbringen beabsichtigt wird. Rechtlich unerheblich ist, ob das Saatgut in der Umgebung gewonnen wird, oder aus einem anderen Gebiet entstammt. Infolge von Nutzungsintensivierungen stellen Begrünungsmaßnahmen durch die Verwendung von regionalem, artenreichen Druschgut von sogenannten Spenderflächen eine kostengünstige und effektive Maßnahme dar, um hochwertiges Grünland zu schaffen und so die Artenvielfalt zu stärken.
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