Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Verschlechterungsverbot der EU-Wasserrahmenrichtlinie gilt projektbezogen

Ziel der geplanten Weservertiefung ist es, die Weser für Containerschiffe bis zu einem Tiefgang von 11 m schiffbar zu machen. Dann sollen ähnlich große Schiffe wie hier auf dem Nord-Ostsee-Kanal bis zu den Binnenhäfen Brake und Bremen vordringen können. In der Unterweser würde das Tideregime nachhaltig verändert und die Brackwassergrenze verschoben. Dies könnte auch in Nebenflüssen zu einer Zustandsverschlechterung führen (Foto: piclease/Christof Martin).
(PBN) Der Europäische Gerichtshof konkretisiert die Verpflichtungen zum Verschlechterungsverbot nach der Wasserrahmenrichtlinie anlässlich der geplanten Weservertiefung. Die Wasserrahmenrichtlinie zielt auf einen guten ökologischen und chemischen Zustand von Flüssen und Seen. Dieser gute Zustand der Oberflächengewässer soll 15 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie und damit mit dem Erscheinen dieser ANLiegen Natur-Ausgabe europaweit erreicht sein. Doch trotz Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen sind wir auch in Bayern noch weit von diesem Ziel entfernt. Denn für viele Oberflächengewässer ist es bereits eine Herausforderung, die Verschlechterung des aktuellen Zustandes zu verhindern. Ursächlich hierfür sind insbesondere diffuse Stoffeinträge, aber auch neue Querbauwerke oder wasserwirtschaftlich begründete Eingriffe in die Gewässermorphologie. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun einige Fragen des Bundesverwaltungsgerichts anlässlich der geplanten Weservertiefung beantwortet und klargestellt, dass das in der Wasserrahmenrichtlinie angelegte Verschlechterungsverbot auch projektbezogen zu beachten ist (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2014 – C-461/13).
Hintergrund der Entscheidung ist der geplante Ausbau der Weser, um auch die Unterweser bis zu den Binnenhäfen Bremen und Brake für größere Containerschiffe schiffbar zu machen. Die entsprechende Planfeststellung wurde beklagt und dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Wasserstraßenverwaltung erkannte zwar die negativen Auswirkungen der Maßnahme, konnte aber keine Verschlechterung des Gewässerzustandes im Sinne der Richtlinie feststellen, da es nicht zu einer Veränderung der in Anhang V der Richtlinie definierten Zustandsklassen komme. Ansonsten seien – sofern von einer Verschlechterung ausgegangen wird – aus Gründen des übergeordneten öffentlichen Interesses die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 31 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz erfüllt.