Ökologische Flutungen von Hochwasser-Rückhalteräumen sind Vermeidungsmaßnahme und Eingriff zugleich

Rückhaltebecken helfen Hochwasser abzumildern und sind gleichzeitig ein Eingriffe in Natur und Landschaft. Um überflutungstolerante Lebensgemeinschaften zu etablieren und so den Eingriff zu minimieren, werden sogenannte ökologische Flutungen eingesetzt (Foto: piclease/Hanns-Frieder Michler)
(Paul-Bastian Nagel) Bayern setzt mit seinem Hochwasserschutz-Aktionsprogramm 2020plus auf natürlichen Hochwasserrückhalt und technischen Hochwasserschutz. Dabei spielen insbesondere Rückhalteräume eine zentrale Rolle für einen verbesserten Hochwasserschutz. Um überflutungsbedingte Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft in Rückhalteräumen zu vermeiden und überflutungstolerante Lebensgemeinschaften zu etablieren, werden gezielt sogenannte ökologische Flutungen eingesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem aktuellen Beschluss zu einem Revisionsantrag klargestellt, dass es sich bei ökologischen Flutungen um Vermeidungsmaßnahmen handelt, die ihrerseits jedoch auch einen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 Bundesnaturschutzgesetz darstellen (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2014 – 7 B 7.14).
In dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ging es um einen Rückhalteraum an der Elzmündung auf der baden-württembergischen Rheinseite. Unter anderem wurde beklagt, dass die ökologischen Flutungen in der Planfeststellung als Vermeidungsmaßnahme und nicht als Eingriff in Natur und Landschaft behandelt wurden. Es sei außerdem gerichtlich zu klären, ob Beeinträchtigungen von ökologischen Flutungen durch die Anpassung der Lebensgemeinschaften bereits (selbst-)kompensiert sind oder ob grundsätzlich ein zusätzlicher Kompensationsbedarf festzustellen ist.