
Balfour-Springkraut (Impatiens balfourii), ein Beispiel für eine Art, die in Deutschland regional aktuell in der Etablierungsphase ist (Foto: Andreas Zehm).
(Andreas Zehm, Neobiota@BfN.de) Der EU-Ministerrat hat eine Verordnung beschlossen, die die Ausbreitung invasiver, gebietsfremder Arten begrenzen soll. Auf einer Liste aufgeführte Arten dürfen damit nicht mehr einführt, erworben, freigesetzt oder verkauft werden.
„Invasive, gebietsfremde Arten sind eine der größten Bedrohungen für Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen (…). Die von solchen Arten ausgehenden Risiken können sich durch den zunehmenden weltweiten Handel, Verkehr, Tourismus und Klimawandel noch erhöhen“, so der zweite Abschnitt der am 29.09.2014 vom EU-Ministerrat gebilligten „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und das Management der Einbringung und Verbreitung invasiver, gebietsfremder Arten“, die voraussichtlich am 01.01.2015 in Kraft tritt.
Zentraler Teil der Verordnung ist eine Liste invasiver, gebietsfremder Arten, die von unionsweiter Bedeutung sind. Für sie werden Maßnahmen zum zukünftigen Umgang (Prävention, Früherkennung und rasche Reaktion sowie Kontrolle) festgelegt werden. Priorität wird dabei auf Prävention gelegt, da diese ökologisch und ökonomisch günstiger ist, als ein nachträgliches Tätigwerden. Daher sollen vorrangig invasive, gebietsfremde Arten in die Liste aufgenommen werden, die bislang noch nicht in der Union vorkommen oder sich in einer frühen Phase der Invasion befinden, sowie invasive, gebietsfremde Arten, die wahrscheinlich die stärksten nachteiligen Auswirkungen haben. Die Liste kann jederzeit aktualisiert werden und soll spätestens alle sechs Jahre überprüft werden. Für gelistete Arten besteht dann ein EU-weites Verbot betreffend Einfuhr, Erwerb, Verwendung, Freisetzung und Verkauf.
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