Umweltverträgliche Straßenbeleuchtung am Beispiel der Gemeinde Stegaurach
(Simon Krause) Lichtverschmutzung zu reduzieren birgt ein gewaltiges, fast ungenutztes Potenzial für den Naturschutz. Obwohl die negativen Auswirkungen von künstlichem Licht seit langem bekannt sind, werden umweltfreundliche Technologien und Methoden in der Praxis bislang kaum genutzt. Durch § 41a Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) werden Kommunen und Landkreise nun zur Vermeidung von Lichtverschmutzung verpflichtet. Um diese bei der notwendigen Transformation zu unterstützen, zeigt ein neues Faltblatt am Beispiel der Best Practice-Gemeinde Stegaurach, wie Naturschutz und Beleuchtung gemeinsam funktionieren können.
Lichtverschmutzung als Treiber des Artensterbens
Künstliches Licht ist aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. In Bayern nimmt die beleuchtete Fläche deutschlandweit am stärksten zu – allein zwischen 2012 und 2016 um 45 % (BT 2020). Die negativen Auswirkungen auf die Natur sind vielseitig: Beispielsweise werden Zugvögel von ihren Routen abgelenkt, Bäume werfen ihre Blätter im Herbst verspätet ab und Fledermäuse verlassen ihre Ruheplätze nicht mehr (CABRERA-CRUZ et al. 2018; ŠKVARENINOVÁ et al. 2017; VOIGT et al. 2021). Auch auf uns Menschen wirkt sich kaltweiße Beleuchtung aus: Sind wir diesem Licht häufig ausgesetzt, schlafen wir schlechter und sind krankheitsanfälliger (GRUBISIC et al. 2019; PATEL 2019; WALKER et al. 2020). Vor allem aber stellt Lichtverschmutzung seit langem einen stark unterschätzten Treiber des Insektensterbens dar (GRUBISIC et al. 2018).
Neue Gesetze regeln erstmals künstliche Beleuchtung
Noch vor wenigen Jahren gab es keine wirkungsvollen Gesetze zur Bekämpfung von Lichtverschmutzung. Durch § 1 und § 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), § 39 und § 44 BNatSchG sowie Art. 1 und Art. 1a BayNatSchG war es zwar in der Theorie verboten, Menschen, Tiere und Pflanzen durch lichtbedingte Umwelteinwirkungen zu schädigen. Aufgrund fehlender Grenzwerte und der unmöglichen Nachweisbarkeit im Einzelfall wurden die allgegenwärtigen Verstöße jedoch nicht geahndet. Seit 2019 regulieren Art. 11a BayNatSchG und Art. 9 BayImSchG in Bayern immerhin den Einsatz von Werbebeleuchtung im Außenbereich und von Himmelsstrahlern sowie die Beleuchtung öffentlicher Gebäude. Ein wirklicher „Game-Changer“ wurde jedoch erst im Jahr 2021 auf Bundesebene im Rahmen des Insektenschutzgesetzes verabschiedet: § 41a BNatSchG ist das erste Gesetz, das den Schutz von Tieren und Pflanzen vor Lichtimmissionen durch neue und bestehende Beleuchtungen an Straßen, Wegen, Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke sowie Werbeanlagen verpflichtend vorschreibt und zukünftig konkrete Grenzwerte vorschreiben wird.